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Vorwort

Die FREIEN WÄHLER Hausach (im Folgenden kurz FW genannt) verfolgen ihre Ziele auf dem Boden des Grundgesetztes der Bundesrepublik Deutschland und der Landesverfassung des Landes Baden-Württemberg.

Die Mitglieder der FW verstehen sich als eine unabhängige Bürgervereinigung der Stadt Hausach, die nur ihrem Gewissen verpflichtet sind und in keiner Abhängigkeit zu politischen Parteien stehen.

Die politische Willensbildung soll sich von den Bürgerinnen und Bürgern unserer Stadt zu den gewählten Bürgervertretern vollziehen und nicht umgekehrt.

Das ständige Bemühen der FW Hausach um das bestmögliche Gemeinwohl in unserer Stadt in bürgernaher Demokratie schließt die Bevorzugung einzelner Personen oder Bevölkerungsgruppen aus.

Für die FW Hausach ist Kommunalpolitik keine Parteipolitik; sie muss daher frei von Partei- und Fraktionszwang sein.

§ 1 Name und Sitz

  • Die Gemeinschaft führt den Namen: FREIE WÄHLER Hausach e.V.
  • Sie ist ein eingetragener Verein.
  • Der Verein umfasst das Gebiet der Stadt Hausach mit dem Ortsteil Einbach.
  • Sitz ist Hausach; der Gerichtsstand ist Wolfach.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  • Durch den Zusammenschluss der Bürgerinnen und Bürger soll erreicht werden, dass sich ihnen die Möglichkeit eröffnet, im Stadtrat der Stadt Hausach durch parteiungebundene Bürgerinnen und Bürger politisch vertreten zu werden, die ausschließlich im Interesse freier Wähler handeln.
  • Die Gemeinschaft FREIE WÄHLER ist die Interessengemeinschaft  parteipolitisch unabhängiger Bürger, die sich zum Wohle der Stadt Hausach kommunalpolitisch in allen Bereichen des örtlichen Gemeinschaftslebens betätigen.
  • Die FW beteiligt sich an den Kommunal- und Kreistagswahlen.
  • Die FW erstrebt keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  • Mitglieder können alle Gemeindemitglieder werden, die keiner politischen Partei angeschlossen sind und die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen.
  • Die Mitgliedschaft ist von keiner beruflichen, konfessionellen oder sozialen Stellung abhängig.
  • Die Mitgliedschaft zu den FW wird schriftlich oder mündlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliedschaft wird schriftlich bestätigt.
  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • Für den Austritt genügt eine schriftliche Erklärung ohne Angabe von Gründen. Der Austritt wird ohne Beitragsrückerstattung wirksam, mit Eingang der Austrittserklärung beim Vorsitzenden.
  • Der Ausschluss kann aus wichtigen Gründen, besonders bei gemeinschaftsschädigendem Verhalten, von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, ausgesprochen werden. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs zu geben.

§ 4 Beitrag

  • Die Höhe des Jahresbeitrags ist von der Mitgliederversammlung festzusetzen.
  • Der Jahresbeitrag ist am Jahresbeginn in einer Summe fällig und wird im Lastschriftverfahren eingezogen.

§ 5 Organe

Die Organe der FW sind:
   
a)  die Mitgliederversammlung
   b)  die Vorstandschaft
   c)  der Prüfungsausschuss

§ 6 Mitgliederversammlung

  Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen.

  • Die Mitgliederversammlung erhält jährlich einen Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden, nimmt die Jahresrechnung und den Bericht des Prüfungsausschusses entgegen und entlastet den Vorstand für seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr.
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme; es kann sich auf der Mitgliederversammlung nicht vertreten lassen.
  • Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig.
  • Auf Beschluss der Vorstandschaft kann eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie muss stattfinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
  • Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen dabei nicht mit.
  • Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Niederschriften, Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden, Jahresrechnung und Bericht des Prüfungsausschusses sind aufzubewahren.

§ 7 Vorstandschaft

  Die Vorstandschaft besteht aus 7 Mitgliedern und ist für zwei Jahre tätig.

  • Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
       a )  Vorsitzender:     Tobias Kamm      
       b )  Stellvertreter:    Stefan Armbruster           
       c )  Schriftführer:     Udo Prange
       d )  Kassier:             Bernd WAIDELE
       e )  Beisitzer:           die jeweils gewählten Gemeinderäte

z. Zt. Ines Benz, Udo Prange, Stefan Armbruster,  Konrad Schmid, Tobias Kamm und Erwin Fehrenbacher                                                                      

  • Die Tätigkeit der Vorstandschaft ist ehrenamtlich.
  • Für Vorstandsbeschlüsse ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei  Stimmengleichheit verfällt ein Antrag der Ablehnung.
  • Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden mindestens alle 6 Monate einzuberufen.

§ 8 Aufgaben der Vorstandschaft

  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten die FW gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
  • Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  • Der Vorsitzende vertritt die FW in Versammlungen, in der Öffentlichkeit, gegenüber Dritten und der Presse. Er leitet die Sitzungen der Organe.
  • Im Innenverhältnis gilt: Die stellvertretenden Vorsitzenden nehmen die Aufgaben des Vorsitzenden wahr, wenn dieser verhindert ist.

  § 9 Prüfungsausschuss   

  • Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern.
  • Er hat die Jahresrechnung zu überprüfen und einen Prüfbericht zu erstellen.

§ 10 Satzungsänderung

  Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung.

§ 11 Auflösung

 Die Auflösung der FW kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Falls zwei Drittel der Mitglieder nicht anwesend sind, ist erneut zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu laden, in der zur Beschlussfassung nur Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.

  • Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der Auflösung der FW zwei gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren zu bestellen.
  • Für die Verbindlichkeiten der FW haftet gegenüber den Gläubigern nur das Vermögen der FW.
  • Das Vermögen verfällt nach Abzug der Verbindlichkeiten an einen gemeindlichen caritativen Verein.

§ 12 Schlussbestimmungen

  • Die Satzung tritt nach Eintragung der FW in das Vereinsregister in Kraft.
  • Die Satzung wurde am 16.12.2009 in Hausach errichtet.